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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2010 - 12 S 1.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2010 - 12 S 1.10 (https://dejure.org/2010,57806)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2010 - 12 S 1.10 (https://dejure.org/2010,57806)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2010 - 12 S 1.10 (https://dejure.org/2010,57806)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

    Dennoch richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Vollstreckung dieser Kosten und Abgaben im vorliegenden Fall nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge des Antragsgegners und der Rechtsschutz hiergegen sich nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9) in der Fassung vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) - RAVG Bln - richtet (in diesem Sinne für die gleichlautenden Vorschriften für das Brandenburger Versorgungswerk VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 4; insoweit bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2010, 12 S 1/10 - juris).

    Einer vorherigen Zustellung des Bescheids und dann einer erneuten Zustellung jenes, nunmehr mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Bescheids, bedurfte es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juli 2010 - 12 S 1/10 - juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 - 12 S 85.12

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte Brandenburg; Beitrag; Säumniszuschlag;

    Rechtlich unzulässig ist dieses jedoch nicht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 5. Juli 2010 - OVG 12 S 1.10 - juris Rn. 6, mit dem der vom Antragsteller für seine Auffassung herangezogene, inzwischen überholte [VG Potsdam, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - VG 3 L 372.10 - juris] Beschluss des VG Potsdam vom 15. Dezember 2009 - VG 3 L 314/09 - geändert worden ist).

    Auch die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beitreibungsbescheides vom 11. Mai 2012 erhobenen Einwände des Antragstellers sind unbegründet (vgl. auch hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2010, a. a. O. Rn. 9).

    Ihm vorausgegangen ist die nach § 9 Abs. 2 BbgRAVG erforderliche vorherige Festsetzung der Säumniszuschläge und Verzugszinsen durch den Bescheid des hierfür zuständigen Versorgungswerkes vom 4. April 2012 (vgl. zu dieser Notwendigkeit den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2010, a. a. O. Rn. 11).

    Hiervon ist der Senat bereits in der Vergangenheit ohne weiteres ausgegangen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - OVG 12 S 1.10 - und 11. Januar 2012 - OVG 12 8.11).

  • VG Potsdam, 07.10.2010 - 3 L 372/10

    Zwangsvollstreckung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen eines

    Aufgabe der früeren Rechtsprechung der 3. Kammer im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2010 - 12 S 1.10.

    31 Soweit die Kammer im Beschluss vom 15.12.2009, Az. VG 3 L 314/09 angenommen hat, der Antragsgegner müsse vor Zustellung eines Beitreibungsbescheides mit Vollstreckungsbescheinigung gesondert einen Beitreibungsbescheid ohne eine solche Bescheinigung zugestellt haben, gibt sie ihre Auffassung auf und folgt der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 05.07.2010, Az.: OVG 12 S 1.10).

    Zu ihrer Abwendung räumt ihm der Gesetzgeber eine zweiwöchige Zeit ein, während der er die Zahlung bewirken kann (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.07.2010, Az. OVG 12 S 1.10).

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